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LG Leipzig, 14.06.2000 - 16 T 1714/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz nach dem Tod des Betreuten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2000, 1451
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Zweibrücken, 24.01.2002 - 3 W 5/02
Betreuung: Festsetzung der Vergütung des Berufsbetreuers nach dem Tod des …
Die Bestimmung ist aber bereits für die Prüfung heranzuziehen, ob der Nachlass mittellos ist; denn die Frage, ob die Vergütung durch den Erben aus dem Nachlass zu entrichten ist (§ 1836 Abs. 2 BGB) oder ob die Staatskasse einzutreten hat (§ 1836 a BGB), lässt sich nur einheitlich beantworten (BayObLGZ 2001, 65, 68 f.;… Gregersen/Deinert aaO;… HK-BUR/Bauer § 56 g FGG Rdnr. 60, 61;… Palandt/Diederichsen aaO § 1836 e Rdnr. 4; vgl. aber LG Leipzig FamRZ 2000, 1451 und zum früheren Recht BayObLG FamRZ 1996, 1173; 1998, 697, 698). - OLG Düsseldorf, 02.07.2002 - 25 Wx 31/02
Festsetzung der Vergütung des Betreuers gegen den Erben
Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Erbe nach dem Tod des Betreuten gegenüber dem Betreuer unbegrenzt hafte, wenn ein direkter Anspruch gegen den Erben geltend gemacht wird und die Staatskasse nicht vorher eingetreten sei (ebenso: LG Leipzig, FamRZ 2000, 1451), und zwar auch dann, wenn der Nachlass zur Deckung der Nachlassverbindlichkeiten unzureichend sein sollte, wovon im vorliegenden Fall bei einem Nachlasswert von 733, 96 DM und Erbfallschulden in Form von Beerdigungskosten auszugehen ist.